Mit Ausnahme der Begünstigung von Vermögensstockspenden gelten seit 2007 für Zuwendungen an Stiftungen dieselben Regelungen wie für Zuwendungen an andere gemeinnützige Körperschaften. Im Rahmen des Spendenabzugs reduziert sich hierbei die Bemessungsgrundlage für Ihre ertragsabhängigen Steuern um die Höhe der gewährten Zuwendung, wobei der abzugsfähige Betrag nach Maßgabe von § § 10 b I EStG bzw. § 10 b I a EStG (erweiterter Spendenabzug für Zuwendungen in das Grundstockvermögen der Stiftung), 9 Nr. 5 S. 1 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG auf bestimmte, auf das Kalenderjahr bezogene Höchstbeträge begrenzt ist. HTCR ist eine steuerbefreite Körperschaft in Sinne von § 10b I 2 Nr. 2 EStG.
Natürliche Personen können die Spende im Wege des Sonderausgabenabzugs in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen, § 10 I EStG; Gewerbetreibende können gem. § 9 Nr. 5 GewStG die Summe des gewerbesteuerlichen Gewinns sowie die Hinzurechnungen um die abzugsfähige Spende kürzen. Körperschaftsrechtlich stellen Spenden gem. § 9 I Nr. 2 KStG abzugsfähige Aufwendungen dar.
Diese Höchstbeträge für Spenden und sonstige Zuwendungen sind bei natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 % des gesamten Umsatzes einschließlich Löhne und Gehälter abzugsfähig; bei der Gewerbesteuer muss auf den Gewerbeertrag des § 7 GewStG als eigenständige Bemessungsgrundlage abgestellt werden (§ 9 Nr. 5 GewStG). Übersteigen die Zuwendungen die Höchstbeträge, so sind die im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigten Beträge jedoch (zeitlich nicht begrenzt) in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (Spendenvortrag, § 10b I S. 9 EStG). Die am Jahresende verbleibenden Beträge sind gem. § 10b I S. 10 i.V.m. § 10d IV EStG gesondert festzustellen. Gleiches gilt im Körperschafts- und Gewerbesteuerrecht (§§ 9 Nr. 5 S. 1 GewStG, 9 I Nr. 2 S. 10 KStG). Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung werden steuerlich besonders privilegiert behandelt: gem. § 10 b I a EStG, 9 Nr. 5 S. 9 bis 10 GewStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. „Zustiftungen“) zur Förderung der in §§ 52 bis 54 AO genannten steuerbegünstigten Zwecke in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen einmal innerhalb von 10 Jahren (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG) bis zu einem Betrag von 1 Mio. € zusätzlich zu den Zuwendungshöchstbeträgen abgezogen werden. Als Spender können Sie den besonderen Abzugsbetrag für Vermögensstockspenden „zusätzlich“ zum Spendenabzug nach § 10b I EStG geltend machen. (Nähere Informationen zum Vorstehenden finden sich bei Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, 3. Auflage 2013, Rn. 475 ff., insbesondere Rn. 502 ff.)